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Sicherheitstipps für Erzieher, Lehrer, Übungsleiter und andere Aufsichtspersonen

  • Die Aufsichtspersonen müssen „rettungsfähig“ sein (eine rechtliche Mindestvorgabe für dieses Qualifikationsmerkmal wird z. B. durch die Erlasse der Kultusministerien der Länder definiert).
  • Die DLRG und die BAG Kindersicherheit empfehlen im Hinblick auf die Rettungsfähigkeit allerdings ausdrücklich den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber. Für weitere zusätzliche Begleitpersonen wäre der Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze die Mindestanforderung.
  • Die Rettungsfähigkeit sollte regelmäßig (spätestens alle drei Jahre) erneut praktisch nachgewiesen und Erste-Hilfe-Kenntnisse aufgefrischt werden.
  • Mit der Schwimmausbildung betraute fachfremde Lehrkräfte müssen über Kenntnisse in der Methodik des Schwimmunterrichts verfügen.
  • Die Aufsichtsperson befindet sich in einer Garantenstellung und die daraus resultierende Verantwortung ist nicht delegierbar (auch nicht z. B. auf Schwimmmeister!).
  • Das Schwimmen und Baden von Kindergruppen darf aus Sicherheitsgründen nur an öffentlichen und beaufsichtigten Badestellen erfolgen.
  • Grundsätzlich sollte beachtet werden, dass Schwimmen und Baden an der See stets mit besonderen Gefahren verbunden (Brandung, Wellen) sein kann.
  • Die Kinder einer badenden Gruppe sollten sich zwecks besserer Unterscheidungsmöglichkeiten optisch vom „normalen“ Badegast abheben (z. B. durch farbige Badekappen).
  • Eine Gruppengröße von maximal 15 Kindern sollte in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten nicht überschritten werden.
  • Die Badezeit ist zu begrenzen und individuelle Besonderheiten von Kindern, z. B. schnelles Auskühlen/Frieren, hat konsequent zur Beendigung des Badens zu führen.
  • Bei gemischten Gruppen sollten Nichtschwimmer und schwimmfähige Kinder unbedingt in entsprechend getrennte Betreuungsgruppen aufgeteilt und jeweils gesondert beaufsichtigt werden.
  • Eine Schwimmausbildung ist immer räumlich vom öffentlichen Badebetrieb getrennt durchzuführen.

Allgemeine Voraussetzungen

 

Die genauen Voraussetzungen zur Erfüllung der Rettungsfähigkeit werden im Allgemeinen vom jeweiligen Arbeit- bzw. Auftraggeber vorgegeben.

Die DLRG empfiehlt aber grundsätzlich das Rettungsschwimmabzeichen in Silber zu erwerben!

 

(Quelle: DLRG Präsidium)

Rettungsfähigkeit in Hessen

Eine Person ist rettungsfähig beim Schwimmen, Baden und im Wassersport, wenn sie an jeder Stelle des Beckens oder der Wasserfläche, an der sie unterrichtet oder die verantwortliche Aufsicht führt, einen Menschen retten und nach seiner Rettung an Land erstversorgen kann.

Die Rettungsfähigkeit beim Schwimmen, Baden und im Wassersport gemäß §21 Abs. 5 AufsVO wird in der Regel durch den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze nachgewiesen.

Die Auffrischung der Rettungsfähigkeit nach spätestens fünf Jahren kann durch die Teilnahme an einem akkreditierten Fortbildungskurs (Auffrischungskurs) oder durch Teilnahme an einem Wiederholungskurs zum Deutschen Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erfolgen.

Im Wassersport kann eine Person die Rettungsfähigkeit auch über die Teilnahme an einer akkreditierten Fortbildungsveranstaltung zur Auffrischung der sportartspezifischen Rettungsfähigkeit, zum Beispiel beim Kanufahren oder Segeln, nachweisen.

Auszug aus den Verwaltungsvorschriften für die Aufsicht im Schulsport (Sporterlass) vom 5.10.2016

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